Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen: Ehil e.V. Bildungs- und Sozialverein
Der Sitz des Vereins ist in Hamburg.
Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen werden.
Zweck und Ziel des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der §§ 51 – 58 Abgabenordnung.
Die Zwecke des Vereins sind:
Diese Zwecke des Vereins werden insbesondere verwirklicht durch:
Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden.
Der Verein ist politisch neutral und ist für jedermann zugänglich.
Der Verein kann seine Tätigkeit auch über die Landesgrenzen hinaus erstrecken.
Die Funktionen im Verein sind ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Mitglieder des Vereins
Der Verein erkennt drei Formen der Mitgliedschaft an:
Erwerb der Mitgliedschaft
Die beitretenden Mitglieder sind ohne weiteres Fördermitglieder. Als fördernde Mitglieder können unbescholtene, natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit den oben aufgeführten Zielen bekunden wollen. Sie unterstützen den Verein durch finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen.
Auf Antrag eines Fördermitglieds, oder durch Vorstandbeschluss, entscheidet der Vorstand über eine Ernennung zum ordentlichen Mitglied. Gegen den Beschluss des Vorstands können die Mitglieder Beschwerde bei der Mitgliederversammlung einlegen. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung. Die unterzeichnenden Gründungsmitglieder sind ordentliche Mitglieder. Die Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.
Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt.
Über den Ausschluss der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
In allen Fällen ist der auszuschließende zu hören. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.
Finanzielle Mittel
Die finanziellen Mittel des Vereins werden aufgebracht:
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vereinsvorstand.
Mitgliederversammlung
Alle Mitglieder sind teilnahme-, beschwerde- und antragsberechtigt.
Es sind nur die ordentlichen Mitglieder stimm- und wahlberechtigt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 14-tägigen Frist einzuberufen. Das Einberufen erfolgt durch einfachen Brief, E-Mail, SMS, oder Telefax unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelten Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen im Grundsatz offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.
Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.
Vereinsvorstand
Der Vorstand insgesamt bzw. Einzelne seiner Mitglieder können jederzeit durch Beschluss einer Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit abgegebenen gültigen Stimmen abgewählt werden.
Der Vorstand besteht aus: Dem Vorsitzenden, dem stellv. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart sowie weiteren „Beisitzern“ deren Anzahl nach Erfordernis durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird.
Nach Ende der Amtszeit des Vorstandes durch Zeitablauf oder Kündigung führt der Vorstand die Geschäfte des Vereines bis zur Wahl eines neuen Vorstandes weiter. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
Der Vorsitzende, der stellv. Vorsitzende und der Kassenwart sind Vorstand im Sinne des §26 BGB. Vertretungsberechtigt sind immer jeweils zwei Vorstandsmitglieder zusammen, wobei der Vorsitzende immer einer der beiden sein muss.
Für einzelne Geschäfte kann ein Vorstandsmitglied vom Vorstand bevollmächtigt werden.
Der Kassenwart hat insbesondere die Einnahmen und Ausgaben zu überwachen. Er hat dafür zu sorgen, dass für alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins entsprechende Beläge vorhanden sind. Außerdem sind die Bücher des Vereins gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu führen.
Der Kassenwart und der erste Vorsitzende sind berechtigt, gemeinsam oder alleine alle Bankgeschäfte des Vereins zu tätigen.
Über die Beschlussfassung gelten die Vorschriften des § 9 der Satzung entsprechend.
Beaufsichtigung des Vereinsvorstandes
Die Wahl bedarf der ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Der Revisor hat insbesondere zu überwachen, ob sämtliche Tätigkeiten des Vereins den Satzungsbestimmungen entsprechen und ob die Finanzen in Ordnung sind.
Sollte der Revisor bei der Beaufsichtigung des Vereins Unkorrektheiten und Satzungswidrigkeiten feststellen, so muss er den Vorstand des Vereines auf diese Unkorrektheiten hinweisen.
Der Revisor hat vor dem Rechnungsschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
Inkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung, verlieren alle bisherigen Satzungen ihre Gültigkeit
Auflösung des Vereins
Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der gesamten Mitglieder. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, entscheiden in der 2. Sitzung ¾ der anwesenden Mitglieder über die Auflösung.
Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts jeweils mit der Maßgabe, es ausschließlich und unmittelbar für religiöse Zwecke zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.