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Satzung

Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen: Ehil e.V. Bildungs- und Sozialverein         

Der Sitz des Vereins ist in Hamburg.

Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen werden.

 

Zweck und Ziel des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der §§ 51 – 58 Abgabenordnung.

Die Zwecke des Vereins sind:

  • die Förderung der Kunst und Kultur
  • die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie
  • Religiöse Wertevermittlung
  • die Förderung der Kinder-, Jugend- und Altenhilfe
  • die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe
  • die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und der Völkerverständigung
  • die Förderung von Wissenschaft und Forschung
  • die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde
  • die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zu Gunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke

Diese Zwecke des Vereins werden insbesondere verwirklicht durch: 

  • Kurse und Seminare
  • das Bereitstellen von schriftlichen Informationen in Form von Broschüren, Handbüchern, Zeitschriften u. ä. und über den eigenen Internetauftritt
  • den Aufbau und die Pflege des Dialogs zu anderen Kulturkreisen Informationsveranstaltungen für die Allgemeinheit
  • durch die Organisation von Kulturreisen
  • das Ausrichten von kulturellen und für die Allgemeinheit zugänglichen Festen
  • Beratungsdienste
  • die Zusammenarbeit mit anderen sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Organisationen, sowie gemeinnützigen Institutionen im Sinne der Abgabenordnung
  • die Organisation von Tagungen und Konferenzen
  • die Nutzung der Ressourcen anderer sozialer Dienste und Strukturen
 

Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden.

Der Verein ist politisch neutral und ist für jedermann zugänglich.

Der Verein kann seine Tätigkeit auch über die Landesgrenzen hinaus erstrecken.

Die Funktionen im Verein sind ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Mitglieder des Vereins

Der Verein erkennt drei Formen der Mitgliedschaft an:

  • Ordentliche Mitgliedschaft (aktive Mitgliedschaft, stimm- und wahlberechtigt)
  • Fördermitgliedschaft (passive Mitgliedschaft, nicht stimm- und wahlberechtigt)
  • Ehrenmitglieder.

Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist mittels eines Antragsvordruckes beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch einfachen Vorstandsbeschluss. Mit dem Stellen des Aufnahmeantrages wird gleichzeitig diese Satzung anerkannt.

Die beitretenden Mitglieder sind ohne weiteres Fördermitglieder. Als fördernde Mitglieder können unbescholtene, natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit den oben aufgeführten Zielen bekunden wollen. Sie unterstützen den Verein durch finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen.

Auf Antrag eines Fördermitglieds, oder durch Vorstandbeschluss, entscheidet der Vorstand über eine Ernennung zum ordentlichen Mitglied. Gegen den Beschluss des Vorstands können die Mitglieder Beschwerde bei der Mitgliederversammlung einlegen. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung. Die unterzeichnenden Gründungsmitglieder sind ordentliche Mitglieder. Die Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod eines Mitgliedes.

Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt.

Über den Ausschluss der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

In allen Fällen ist der auszuschließende zu hören. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.

Finanzielle Mittel

Die finanziellen Mittel des Vereins werden aufgebracht:

  • durch jährliche Mitgliedsbeiträge
  • durch freiwillige Zuwendungen und Spenden
  • durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln von Unternehmen
  • durch Einkünfte aus Zweckbetrieben i.S.d. § 65 Abgabenordnung

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vereinsvorstand.

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.

Alle Mitglieder sind teilnahme-, beschwerde- und antragsberechtigt.

Es sind nur die ordentlichen Mitglieder stimm- und wahlberechtigt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 14-tägigen Frist einzuberufen. Das Einberufen erfolgt durch einfachen Brief, E-Mail, SMS, oder Telefax unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelten Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.

Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
  • Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
  • Wahl der Mitglieder des Vereinsvorstandes
  • Entgegennahmen und Bestätigung des jährlichen Kassenberichtes
  • Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
  • Wahl der Kassenprüfer/ Revisoren
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  • Beschlussfassung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
  • Entscheidungen über Beschwerden der Mitglieder
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen wurde.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen im Grundsatz offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.

Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.

Vereinsvorstand

Der Vorstand wird von der Hauptversammlung alle 5 Jahre gewählt. Die Wahl ist offen. Auf Wunsch eines ordentlichen Mitgliedes kann die Wahl auch geheim durchgeführt werden.

Der Vorstand insgesamt bzw. Einzelne seiner Mitglieder können jederzeit durch Beschluss einer Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit abgegebenen gültigen Stimmen abgewählt werden.

Der Vorstand besteht aus: Dem Vorsitzenden, dem stellv. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart sowie weiteren „Beisitzern“ deren Anzahl nach Erfordernis durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird.

Nach Ende der Amtszeit des Vorstandes durch Zeitablauf oder Kündigung führt der Vorstand die Geschäfte des Vereines bis zur Wahl eines neuen Vorstandes weiter. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.

Der Vorsitzende, der stellv. Vorsitzende und der Kassenwart sind Vorstand im Sinne des §26 BGB. Vertretungsberechtigt sind immer jeweils zwei Vorstandsmitglieder zusammen, wobei der Vorsitzende immer einer der beiden sein muss.

Für einzelne Geschäfte kann ein Vorstandsmitglied vom Vorstand bevollmächtigt werden.

Der Kassenwart hat insbesondere die Einnahmen und Ausgaben zu überwachen. Er hat dafür zu sorgen, dass für alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins entsprechende Beläge vorhanden sind. Außerdem sind die Bücher des Vereins gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu führen.

Der Kassenwart und der erste Vorsitzende sind berechtigt, gemeinsam oder alleine alle Bankgeschäfte des Vereins zu tätigen.

Über die Beschlussfassung gelten die Vorschriften des § 9 der Satzung entsprechend.

Beaufsichtigung des Vereinsvorstandes

Zur Überwachung des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung auf Antrag eines ordentlichen Mitglieds, für die Dauer von jeweils 1 Jahr einen Revisor wählen.

Die Wahl bedarf der ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Der Revisor hat insbesondere zu überwachen, ob sämtliche Tätigkeiten des Vereins den Satzungsbestimmungen entsprechen und ob die Finanzen in Ordnung sind.

Sollte der Revisor bei der Beaufsichtigung des Vereins Unkorrektheiten und Satzungswidrigkeiten feststellen, so muss er den Vorstand des Vereines auf diese Unkorrektheiten hinweisen.

Der Revisor hat vor dem Rechnungsschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom ………….. in Kraft.

Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung, verlieren alle bisherigen Satzungen ihre Gültigkeit

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt worden ist.

Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der gesamten Mitglieder. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, entscheiden in der 2. Sitzung ¾ der anwesenden Mitglieder über die Auflösung.

Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts jeweils mit der Maßgabe, es ausschließlich und unmittelbar für religiöse Zwecke zu verwenden.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.